Fundstelle: juris-Datenbank
Wird ein Geldspielgerät, dessen Zulassung ausgelaufen ist, nicht außer Betrieb gesetzt, so ist der während des ordnungswidrigen Betriebs erlangte Umsatz im Sinne des § 29a OWiG erlangt.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
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Wird ein Geldspielgerät, dessen Zulassung ausgelaufen ist, nicht außer Betrieb gesetzt, so ist der während des ordnungswidrigen Betriebs erlangte Umsatz im Sinne des § 29a OWiG erlangt.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht