Bei einem Unterhaltungsspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit darf ein Spieler weder für gewonnene Punkte noch für erhaltene Weiterspielmarken über seinen Einsatz hinaus eine Vergütung in Geld erhalten. Die Geldrückgewähr bis zur Höhe des im Hinterlegungsspeicher hinterlegten Betrages wird nicht beanstandet.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
alte Spielverordnung (bis 31.12.2005)