An einer Seite geöffneter Lkw-Anhänger mit mechanisch oder elektronisch betriebenen Spielgeräten (Automatenwagen) als „Spielhalle“ oder „ähnlicher vorwiegend dem Spielbetrieb dienender Raum“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG (außer Kraft); Ausnahme vom Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG für Kinder und Jugendliche, wenn die Räumlichkeit im Rahmen einer Volksbelustigung unter freiem Himmel und von vorübergehender Dauer betrieben wird und in ihr höchstens Warengewinne von geringem Wert erzielt werden können (§ 7 Abs. 3 JSchÖG).

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht