Die Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte bzw. Schankwirtschaft verstößt weder gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, das auf Gaststätten nicht anwendbar ist, noch gegen §§ 1, 3 SpielV.

Bei § 1 GlüStV handelt es sich nicht um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG, so dass ein etwaiger Verstoß gegen diese Regelung keinen wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch zur Folge haben kann.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Hamburg