Das Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten des § 21 Abs. 2 GlüStV gilt nicht für Gaststätten.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Hessen
Das Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten des § 21 Abs. 2 GlüStV gilt nicht für Gaststätten.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Hessen