Das Hessische Spielhallengesetz regelt in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 unmittelbar die Zugangskontrolle zu Spielhallen. Diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Verpflichtung des Spielhallenbetreibers zu einem vertraglichen Anschluss an das Sperrsystem ist ein aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung gerechtfertigter Eingriff in die Privatautonomie. Ob die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung des Sperrsystems rechtmäßig ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Es verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, dass Spielhallenbetreiber die Identität auch von nicht gesperrten Spielern feststellen müssen. Sieht man in der vorgeschriebenen Identitätsfeststellung eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, enthalten die §§ 6, 11 HessSpielhG eine hinreichende Rechtsgrundlage.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Hessen