Haftung des Spielhallenbetreibers nach §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG wegen Verstoß gegen § 33c GewO wenn ein Gast in einer Spielhalle, den die zuständige Aufsichtsperson um ihre Vertretung gebeten hatte, in der Form Spieltoken in Bargeld umtauscht, dass der Spieler über seinen ursprünglich eingesetzten Spielbetrag hinaus eine Bargeldauszahlung erhält.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)