Bei der Erteilung einer Erlaubnis gem. § 24 Abs. 1 GlüStV iVm § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle handelt es sich weder um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags noch um die Vergabe einer Konzession, so dass weder der 4. Teil des GWB und die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) Anwendung finden noch der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen eröffnet ist.

Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Betrauens eines Unternehmens mit einer Dienstleistung iSv § 105 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

Notwendiges Merkmal einer Dienstleistungskonzession ist ein Beschaffungsvorgang, bei dem der Betrieb dem Erlaubnisgeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt.

Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist kein Vertrag iSd § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Nordrhein-Westfalen