Im Falle der Vereinbarung des Betriebs einer Spielhalle als Mietzweck im Mietvertrag ist die Nutzungsuntersagung für den Betrieb einer Spielhalle durch die zuständige Behörde ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Unterschreitung des landesrechtlich geregelten Mindestabstandes zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige in Bezug auf das Mietobjekt beruht.

Es ist dem Betreiber unzumutbar, gleichwohl den – rechtswidrigen – Betrieb der Spielhalle aufrechtzuerhalten, zumal die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels eine Straftat nach § 284 StGB ist.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Sachsen