Fundstelle: ZfWG 5/24, 402 ff.
vorhergehend:
BeckRS 2023, 50118
Eine behördliche Untersagungsverfügung, ein angemietetes Ladenlokal als Spielhalle zu betreiben, ist ein öffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis, welches einen Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB begründen kann. Wenn die mietvertragliche Vereinbarung die Überlassung der Mietsache zur Nutzung als Spielhalle vorsieht, trägt der Vermieter das Risiko einer behördlichen Nutzungsbeschränkung. Dieser Sachmangel führt zu einer Minderung des Mietzinses.
Die Minderung kann ihrerseits der Höhe nach begrenzt werden, wenn die Mietsache weiterhin ihrem vorgesehenen Zweck nach nutzbar ist und genutzt wird.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Brandenburg