Die Erhebung einer Spielgerätesteuer verstößt unter Berücksichtigung der Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, der Gewerbeordnung, der Spielverordnung, des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO und der §§ 284 f. StGB nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Der in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Steuersatz für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von 15 % des Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) hat im Besteuerungszeitraum Oktober 2013 keine gegen Art. 12 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) verstoßende erdrosselnde Wirkung entfaltet.

Die in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Spielgerätesteuer war im Besteuerungszeitraum Oktober 2013 von den Spielgerätebetreibern auf die Spieler abwälzbar.

Die in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Spielgerätesteuer ist nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil öffentliche Glücksspiele in staatlichen Spielbanken - entsprechend der landesgesetzlichen Vorgabe in § 8 NSpielbG - nicht der Spielgerätesteuer unterworfen sind.

Der Umstand, dass sich nach § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG die Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt, verleiht dem Betreiber einer Spielhalle keinen Anspruch darauf, dass eine Kommune, die von ihm eine Spielgerätesteuer erhebt, auf diese ebenfalls die Umsatzsteuer anzurechnen hat.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof