Verbundspielhalle; Losverfahren bei unechter Konkurrenz (hier: sog. Organgesellschaften); in Fällen unechter Konkurrenz muss es dem Spielhallenbetreiber wegen seiner grundrechtlich geschützten Position ermöglicht werden, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen; hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung; macht er von der Möglichkeit der Auswahl keinen Gebrauch, bedarf die Durchführung eines Losverfahrens ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen