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Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen, um einen Betreiberwechsel innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist zu ermöglichen. Erfolgt ein Verzicht des Alt-Betreibers auf die Spielhallenerlaubnis innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist, greift die in § 29 Abs. 4 Satz 2 2.Halbsatz GlüStV geregelte Einschränkung und ist die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht (mehr) anwendbar.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen