Fundstelle: juris-Datenbank
Werden in einer Vergnügungsteuersatzung sowohl die gewerbliche Veranstaltung Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs als auch die gewerbliche Veranstaltung entgeltliche Benutzung von Spielgeräten in der Vergnügungsteuerpflicht unterworfen, so schadet es nicht, dass in der Satzung kein Steuersatz vorgesehen ist. Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Vergnügungsteuersatzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof