Fundstelle: ZfWG 2019, 377
Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen. Die Dauer der Befristung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Die Behörde kann sich hinsichtlich der Länge der Frist an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages orientieren.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen