Fundstelle: ZfWG 2018, 49
Wird dem Betreiber einer Einzelspielhalle, die sich in Abstandskonkurrenz zu anderen Spielhallen befindet, während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens im September 2017 eine bis zum 31.12.2018 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt, fehlt dem Antrag auf Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 31.12.2018 hinaus das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (keine schweren oder unzumutbaren Nachteile durch Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen