Fundstelle: GewArch 2014, 30 f.
Übergangsregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen; Betreiberwechsel nach Stichtag führt nicht zur Kappung der Übergangsfrist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen