Die Frage, ob ein Anspruch auf eine härtefallbezogene Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV iVm § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) besteht, ist grundsätzlich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen