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Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO; Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Nichtvorliegen eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV; formelle Illegalität ist jedenfalls dann ausreichend für Schließungsverfügung, wenn eine Spielhalle nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist; kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen