Zum Vorliegen eines Härtefalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist: Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen die Spielhallen betreibt; substantielle Darlegung im Befreiungsantrag, welche konkreten Schritte der Spielhallenbetreiber unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden. Eine fehlende Kündbarkeit des Mietvertrages für die Spielhallen-Gewerberäume genügt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen