1. Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.

2. Die Mindestabstandsverordnung der Stadt Westerstede, mit der im Stadtgebiet ein Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen festgelegt wird, ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es nicht an der Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen Verhältnisse für die Vergrößerung des vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mindestabstands von 100 Metern.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen