1. Die Vorschriften zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot bei Spielhallen in §§ 24, 25 GlüStV und die glücksspielrechtlichen Regelungen im niedersächsischen Landesrecht sind mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

2. Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und das unionsrechtliche Transparenzgebot.

3. Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Spielhalle verbunden sind, können im Regelfall eine Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht begründen. 4. Die restriktive Handhabung der Befreiungsvorschrift verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen