Fundstelle: juris-Datenbank
Eine Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten und eine Spielhalle, die in einer geschlossenen Blockbebauung aneinander grenzen, befinden sich in einem Gebäudekomplex, wenn der neben der Spielhalle gelegene Zugang zur Wettvermittlungsstätte auf einen zweiten Eingang verlegt worden ist, ohne dass die Wahrnehmung als Gesamteinheit optisch unterbrochen wird. Dass für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten Konzessionen erteilt werden können, schließt nicht aus, gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen