Automatenspiele im Internet, die den klassischen Geldgewinnspielen in Spielhallen nachempfunden sind, als Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV und des § 284 Abs. 1 StGB; keine direkte oder analoge Anwendung der §§ 33c ff. GewO auf Glücksspielangebote im Internet; Nichtigkeit der einem Betreiber solcher Glücksspiele erteilten Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwVfG NRW.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht