Das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des § 21 GlüStV 2012 zwischen Geldspielgeräten und Sportwetten-Terminals gilt gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV 2012 ausdrücklich nicht für Gaststätten.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Hamburg
Das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des § 21 GlüStV 2012 zwischen Geldspielgeräten und Sportwetten-Terminals gilt gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV 2012 ausdrücklich nicht für Gaststätten.
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Hamburg