Betrug bei Angebot eines als Geschicklichkeitsspiels ausgegebenen Glücksspiels; kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB bei Manipulation eines Geschicklichkeitsspiels durch den Veranstalter; § 284 StGB greift nur dort ein, wo vor einem Spiel zu schützen ist, das so, wie es zu spielen vorgegeben wird, als Glücksspiel einzuordnen ist.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht