Wenn ein Spieler an einem in einer Spielhalle befindlichen Automaten mehr als 6 mal so viele Punkte erspielen kann, als sein Einsatz beträgt, werden so unter Verstoß gegen die Spielverordnung mehr als 6 Freispiele gewährt, weil sie in einem unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden können. Die Regelung in der Spielverordnung zu Freispielen stellt eine Marktverhaltensregelung dar, so dass ein Verstoß gegen § 6a SpielV zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht