In Nordrhein-Westfalen gibt es keine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG, die es den Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen in Spielhallen auferlegt, Selbstsperren von spielsüchtigen Personen zu beachten und diesen Personen den Zutritt zu den Spielhallen zu verweigern. Eine solche Pflicht lässt sich nicht aus § 6 GlüStV ableiten.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Nordrhein-Westfalen