Die für Berliner Freizeiteinrichtungen geltenden Regelungen zur Unterbindung des Tabakrauchens (§ 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr.4 NRSG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.

Unter Freizeiteinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 NRSG Bln fallen auch gewerblich betriebene Spielhallen.

Die für Berliner Spielhallen geltenden Regelungen zur verbotenen unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und zur Sperrzeit von 3 Uhr bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.

Verwaltungsgericht

Berlin