Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Spielhallenbetriebes und war zum Erlass des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) zuständig. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und stellt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten und Spielbanken dar.

Verwaltungsgericht

Berlin