Hessen hat mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erlassen. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Hessen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof