Das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 S. 2 GewO für den Spielhallenbetreiber ist keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 S. 1 GewO. Ein Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Geeignetheitsbescheinigung kann aber fehlen, wenn absehbar ist, dass keine Erlaubnis erteilt werden wird.

§ 29 Abs. 4 GlüStV ist betriebs- und nicht betreiberbezogen auszulegen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof