Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich; Schwellenwert von 100 qm ist als Anhaltswert nach natürlicher Betrachtungsweise, nicht nach Vorgaben der SpielV zu berechnen; Zurechnung von Aufsichtsbereichen einer Spielhalle.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof