Der Verbotstatbestand des § 6 a S. 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte „aufaddiert“, die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)