Seit dem 30. Juni 2017 bedürfen alle Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Eine zuvor nach § 33 i GewO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkung mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers. Einer formellen Aufhebung der Erlaubnis nach § 33 i GewO bedarf es nicht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof