Dem Rechtsschutzziel eines Spielhallenbetreibers, der seine Spielhalle vorläufig weiterbetreiben will, ist mit einer im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen vorläufigen Duldungsverpflichtung genügt. Demgegenüber würde eine vorläufige Erlaubnis die Hauptsache weitergehend als notwendig vorwegnehmen.
Im Falle von Verbundspielhallen desselben Betreibers (sog. unechte Konkurrenz) bedarf es nicht der gesetzlichen Festlegung von konkreten, der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Auswahlkriterien. Der Spielhallenbetreiber kann sich daher nicht auf einen Verstoß der landesrechtlichen Bestimmungen gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes berufen.
Ohne nähere Angaben ist der Streitwert im Eilverfahren auf 30.000,00 Euro je angestrebter Spielhallenerlaubnis festzusetzen, weil von einer Gewinnerwartung je Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,00 Euro je Spielhalle auszugehen ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Hessen