Die Beifügung eines Namenszusatzes zum Wort „Spielhalle“ ist nach § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen. In der allein zu-lässigen Verwendung des Wortes „Spielhalle“ liegt keine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Hessen