Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GIüÄndStV / § 15 Abs. 1 HessSpielhG ist betreiberbezogen, nicht spielhallenbezogen auszulegen. Die Anknüpfung der Übergangsregelung an das Datum der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV / § 15 Abs. 1 HessSpielhG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 und Art. 14 GG vereinbar.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Hessen