§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F., wonach nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit sind, nicht aber die Umsätze gewerblicher Spielhallenbetreiber aus Geldspielgeräten, verstößt nicht gegen die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und nicht gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 noch gegen andere höhergesetzliche Vorgaben. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. geht als formelles Gesetz dem § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 vor. Unabhängig davon greift der Grundsatz der lex posterior, denn der Gesetzgeber wollte die Umsatzsteuerpflicht für zugelassene öffentliche Spielbanken einführen.

Finanzgericht