Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig.

Da dem Unternehmer unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zusteht, liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit ist dabei lediglich Bestandteil dieses Leistungsaustauschs.

Die Steuerbefreiung Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG greift nicht ein, weil es sich bei den Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht um Umsätze handelt, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.

Finanzgericht