Die Abzugsfähigkeit einer als Steuer einzustufenden Gewinnabschöpfung bei Spielbanken von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftssteuer stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn die Abzugsfähigkeit lediglich Ausdruck des steuerrechtlichen Nettoprinzips ist; mangels Abweichung vom Bezugssystem liegt somit kein selektiver Vorteil vor.

Europäischer Gerichtshof