Ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, ist kein „Zahlungsdienst“ i. S. d. Art. 4 Nr. 3 i. V. m. Anhang Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (redaktioneller Hinweis: Richtlinie 2007/64/EG wurde durch Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste ersetzt).
Europäischer Gerichtshof