1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Webseite des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine "technische Vorschrift" m Sinne dieser Bestimmung darstellt.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine "technische Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung, die den Anwendungsbereich der Regelung erweitert und folglich eine der Mitteilungspflicht im Sinne dieser Bestimmung unterliegende "technische Vorschrift" darstellt, nicht entgegengehalten werden kann.
(Aus dem Tenor)
Europäischer Gerichtshof