Anwendung des Art. 49 EGV auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der über das Internet Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, anbieten möchte, auch wenn er nicht über eine Erlaubnis verfügt, solche Wetten Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzubieten, sondern nur über eine Erlaubnis, diese Dienstleistungen Personen im Ausland anzubieten; berechtigte Zweifel an der Geeignetheit eines Monopols auf Sportwetten und Lotterien für eine Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel und einer kohärenten und systematischen Begrenzung in diesem Bereich, wenn andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen und wenn in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren; Erforderlichkeit objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien sowie eines effektiven Rechtsschutzes für eine Regelung, nach der das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedarf; Geeignetheit einer Regelung zur Vermeidung übermäßiger Ausgaben für das Spielen, zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz der Jugendlichen, die das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt.

Europäischer Gerichtshof