Beschränkung des Art. 49 EGV durch eine Regelung, nach der private Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen; Rechtfertigung durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten unter Beachtung der Besonderheiten des Anbietens von Glücksspielen im Internet; Zulässigkeit der Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen über das Internet an einen einzigen, einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer; anders geartete und größere Gefahren des Betruges bei Glücksspielen über das Internet.

Europäischer Gerichtshof