Fundstelle: Slg. 2010, I-4695 4756
Kein Verstoß gegen Art. 49 EGV durch eine Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters von Glücksspielen; Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Transparenzgebots in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handelt, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliegt, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeit die Behörden genau überwachen können; keine Anwendung der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen, aber Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien sowie Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Europäischer Gerichtshof