Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist derzeit unzulässig; Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit mit Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG; Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet (hier verneint); Wetteinsatz (nicht: Flächenmaßstab) als sachgerechtester Maßstab für Wettbürosteuer.
Bundesverfassungsgericht