Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO); Verlustgefahr (§ 33e Satz 1 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; Gefahr hoher Verluste kann sich nicht aus der Voraussage ergeben, das betreffende Spiel werde in der Praxis abweichend von den zur Genehmigung vorgelegten Spielregeln betrieben; gewerberechtliche Regelung über die Unbedenklichkeitsbescheinigung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bundesverwaltungsgericht