Seit dem 1. Oktober 1960 bedürfen auch die Unternehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt gewerbsmäßig ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO veranstaltet haben, dazu der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde; Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundeskriminalamt wegen der Gefahr unangemessen hoher Verluste.

Bundesverwaltungsgericht