Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich genehmigten Bestand darstellen. Dann kann der Umgestaltung in eine Spielhalle die bodenrechtliche Relevanz fehlen, auch wenn nunmehr ein zusätzliches Gewinnspielgerät aufgestellt werden darf. Die vorgesehene Nutzung hält sich solchenfalls innerhalb der Bandbreite der baurechtlich bereits genehmigten Nutzung.
Bundesverwaltungsgericht